1.
(1) Der Genossenschaftsszweck soll in der Weise erreicht werden, daß die Genossenschaft Lieferungsverträge abschließt, um dadurch die möglichst vorteilhafte Belieferung ihrer Mitglieder mit ihrem Bedarf an Waren aller Art sicherzustellen.

(2) Zu diesem Zweck bestellen die Mitglieder unmittelbar bei den von der Genossenschaft bekanntgegebenen Lieferfirmen. Für den Rechnungsbetrag übernimmt die Genossenschaft gegenüber der Lieferfirma die selbstschuldnerische Bürgschaft und Zentralregulierung und läßt sich deren Sicherungsrechte an den gelieferten Waren abtreten.

(3) Die Mitglieder regulieren die Rechnungsbeträge ausschließlich an die Genossenschaft und zwar im SEPA-Firmen-Lastschriftverfahren oder durch Akzepte und stets unter Inanspruchnahme des höchtsmöglichen Skontosatzes. Zahlungen per Akzept bedürfen der vorherigen Einwilligung durch die zuständigen Organe der Genossenschaft. Sollte aus irgendeinem Grunde der Einzug einer Rechnung unterbleiben, trägt das Mitglied das Risiko des Skontoverlustes, es sei denn, das Mitglied reklamiert binnen 4 Wochen die Fälligkeit der betreffenden Rechnung oder das Mitglied zahlt von sich aus an die Genossenschaft.

(4) Das Mitglied und die Genossenschaft sind sich einig, daß die Genossenschaft eine derzeitige Überprüfung der Bonität des Mitglieds vornehmen, insbesondere Auskünfte bei der Hausbank und dem Steuerberater des Mitglieds einholen darf.

(5) Die Bezeichnung Mitglied in den vorliegenden Geschäftsbedingungen erfolgt unabhängig davon, ob das Mitglied im Sinne des Genossenschaftsgesetzes Mitglied ist oder nicht.

2.
Das Mitglied ist mit der Genossenschaft darüber einig, daß zur Sicherung aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus der gegenseitigen Geschäfts-verbindung das Mitglied schon jetzt der Genossenschaft das Anwartschaftsrecht auf Eigentumserwerb an allen im Rahmen des Lieferabkommens von der Lieferfirma an das Mitglied unter Eigentumsvorbehalt zu liefernden Waren überträgt.

Sollte die Lieferfirma die Waren ohne Eigentumsvorbehalt liefern, so übereignet das Mitglied zur Sicherung aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus der gegenseitigen Geschäftsverbindung die gelieferten Waren an die Genossenschaft.

Das Eigentum geht in dem Zeitpunkt auf die Genossenschaft über, in dem der Lieferant die Ware dem Mitglied übergibt.

Die eindeutige Bezeichnung der Genossenschaft zur Sicherung dienenden Waren ergibt sich aus den vom Lieferanten der Genossenschaft übersandten Rechnungskopien.

Die Übergabe der Waren wird dadurch ersetzt, daß das Mitglied die Waren mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes für die Genossenschaft unentgeltlich verwahrt. Befinden sich die Gegenstände im Besitz Dritter, so tritt das Mitglied hiermit die Herausgabeansprüche gegen die Dritten an die Genossenschaft ab.

Über das nach Eintritt der Bedingung - Zahlung des Kaufpreises durch die Genossenschaft an die Lieferfirma - in der Hand der Genossenschaft zum Vollrecht angewachsene Sicherungseigentum ist folgendes vereinbart:

a) Das Eigentum an den Waren geht bei Eintritt der Bedingung unmittelbar vom Vorbehaltseigentümer auf die Genossenschaft über.

b) Das Sicherungseigentum der Genossenschaft besteht bis zur Bezahlung sämtlicher, auch künftig entstehenden Forderungen einschließlich eines etwa aus einem Kontokorrentverhältnis zwischen dem Mitglied und der Genossenschaft zugunsten der Genossenschaft bestehenden Saldos.

c) Die Forderungen des Mitgliedes aus dem Verkauf der zur Sicherung übereigneten Ware werden bereits jetzt an die Genossenschaft abgetreten und zwar gleichgültig, ob diese Ware an einen oder mehrere Abnehmer verkauft wird. Die abggetretene Forderung dient zur Sicherung der Genossenschaft nur in Höhe des Wertes der jeweils zur Sicherung übereigneten Ware. Für den Fall, daß die zur Sicherung übereignete Ware von dem Mitglied zusammen mit anderen, nicht der Genossenschaft gehörenden Waren verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe der zur Sicherung übereigneten Ware. Geht das Eigentum an den gelieferten Waren aus anderen Gründen als durch Verkauf unter, bezieht sich die Abtretung ebenfalls auf Ersatzforderungen des Mitglieds, insbesondere auf solche aus Versicherungsverträgen.

d) Vorbehaltlich des jederzeitigen Widerrufs ist das Mitglied zum Verkauf der zur Sicherung übereigneten Ware mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, daß die Kaufpreisforderungen auf die Genossenschaft gem. Punkt c) übergehen. Zu anderen Verfügungen über die zur Sicherung übereignete Ware oder die im voraus abgetretene Forderung ist das Mitglied nicht berechtigt.

e) Das Mitglied ist zur Einziehung der Forderung aus dem Verkauf trotz der Abtretung ermächtigt. Die Einziehungsbefugnis der Genossenschaft bleibt von der Einziehungsermächtigung des Mitgliedes unberührt. Die Genossenschaft wird aber selbst die Forderung nicht einziehen, solange das Mitglied seinen Zahlungsver-pflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen der Genossenschaft hat das Mitglied ihm die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.

f) Das Sicherungseigentum der Genossenschaft erlischt ohne weiteres mit der vollen Bezahlung aller Forderungen des Mitlgiedes aus der Geschäftsverbindung. Gleichzeitig erlischt auch die Vorausabtretung der Kaufpreisforderungen, so daß nunmehr das Mitglied die Verfügung über Ware und Forderung erhält.

g) Nimmt das Mitglied die Bezahlung nach § 1 (3) nicht an die Genossenschaft vor, so kann die Genossenschaft ohne Nachfristsetzung die Ware herausverlangen.
Dieses Recht stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar.

h) Die Genossenschaft verpflichtet sich die ihr nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen insoweit - nach ihrer Wahl - freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 20% übersteigt.

3.
(1) Beanstandungen der Ware und sonstige Differenzen sind zwischen Mitglied und Lieferant direkt zu regeln.

(2) Wenn das Mitglied die Bezahlung einer Rechnung wegen Beanstandungen verweigern will, so trägt das Mitglied das Risiko, nicht die Genossenschaft.

(3) Einzüge im Rahmen der Zentralregulierung erfolgen bei Mitgliedern grundsätzlich durch SEPA Firmenlastschrift. Bei den Zahlungen im SEPA Firmenlastschriftverfahren benachrichtigen wir die Mitglieder bei einmaligen SEPA-Lastschriften und bei jeder SEPA-Dauerlastschrift mit wechselnden Beträgen spätestens einen Tag vor Lastschrifteinzug über diesen. Bei erstmaliger SEPA-Dauerlastschrift mit gleichbleibenden Beträgen benachrichtigen wir die Mitglieder spätestens einen Werktag vor der ersten Lastschrift über den ersten Lastschrifteinzug und die Folgeeinzüge.

4.
(1) Werden die Anforderungen der Genossenschaft nicht termingemäß erfüllt, so kann ohne weitere Ankündigung oder Fristsetzung die weitere Delkrederehaftung und Zentralregulierung abgelehnt werden. Gleichzeitig tritt die Fälligkeit des Kredites ohne Kündigung ein. Lehnt die Genossenschaft die Übernahme des Delkredere und damit auch die Teilnahme am Abrechnungsverkehr ab, so hat sie in einem solchen Fall hiervon dem Mitglied unverzüglich Mitteilung zu machen. Die Genossenschaft ist sodann berechtigt, die Sicherungen des Mitgliedes sofort, aber bestens nach eigenem Ermessen zu verwerten, wozu das Mitglied hiermit Vollmacht erteilt.

(2) Ziehen die Lieferfirmen aus der Ablehnung des Delkredere Folgerungen in der Behandlung künftiger Aufträge des Mitgliedes, so stehen dem Mitglied - auch wenn es ausgeschieden ist - Ansprüche irgendwelcher Art gegen die Genossenschaft nicht zu.

5.
Das Mitglied ist mit der Genossenschaft darüber einig, daß das Warenlager des betreffenden Mitgliedes auf Verlangen des Vorstandes der Genossenschaft insoweit übereignet wird, als es Waren enthält, für welche die Genossenschaft das Delkredere übernommen hat.

6.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Mitglied und der Genossenschaft im Rahmen der Geschäftsbeziehung ist Nürnberg.

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